- 1: Mitgliedsorganisationen
- 2: Dienstleistungen für Mitgliedsorganisationen
- 3: Beirat
- 4: Satzung des Paritätischen Niedersachsen e.V.
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Sozialkürzungen und Einsparungen im Bereich der Arbeitsmarktförderung haben unterschiedliche...
Satzung des Paritätischen Niedersachsen e. V.
Download: Satzung des Paritätischen Niedersachsen e. V.
auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 29.02.1996 und am 30.11.1996,
geändert am 07.11.1998 , 09.11.2002 und 08.11.2008
§ 1: Name, Zweck und Sitz des Verbandes
1. Der Verband führt den Namen: Paritätischer Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V.
Er ist Mitglied des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands - Gesamtverband e. V. - und
führt die Tradition des 1934 aufgelösten Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes fort.
2. Der Verband hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Hannover.
3. Er ist in das Vereinsregister Hannover unter der Nummer VR 2156 eingetragen.
4. Im Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e. V. verbinden sich Organisationen der
Freien Wohlfahrtspflege, um sachkundige und zeitgerechte Sozialarbeit zum Wohle der
Gesellschaft und des einzelnen Menschen zu leisten. Die Verbundenheit und die
Zusammenarbeit im Verband heben die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf. Die
Vielfältigkeit ihrer Beweggründe und Aufgaben verpflichtet sie und die von ihnen getragenen
Einrichtungen jedoch zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Förderung und Ergänzung.
§ 2: Verbandszweck
1. Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen
Wohlfahrtszwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-Ordnung
1977 in der jeweils gültigen Fassung.
2. Er arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindungen aus christlicher oder humanitärer
Verantwortung.
3. Der Verband als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege repräsentiert und
fördert seine Mitgliedsorganisationen in ihrer fachlichen Zielsetzung und in ihren rechtlichen,
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Belangen. Verbandsfunktionen und -aufgaben sind
insbesondere:
3.1 Sozialanwaltsfunktion
- Interessenvertretung für sozial Benachteiligte
- Förderung der fachlich-methodischen Sozialarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
3.2 Dienstleistungsfunktion
- Information, Beratung und Förderung von Mitgliedsorganisationen
- gerichtliche, insbesondere arbeitsgerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowie
Beratung von Mitgliedsorganisationen in rechtlichen Angelegenheiten
- Weckung und Entwicklung wohlfahrtspflegerischer Aktivitäten der Bürgerschaft
- Pflege ehrenamtlicher Arbeit
- Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
3.3 sozial- und ordnungspolitische Funktion
- Zusammenarbeit mit Politik und Verwaltung, Verbänden und Initiativen
- Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Wohlfahrtspflege
- Einflussnahme auf Landes- und Kommunalpolitik
- Sicherung fachgerechter Angebote und deren Qualität
4. Durch verbandseigene Dienste und Institutionen trägt er - zur Sicherung der Erfüllung des
Satzungsauftrags - zu Erhalt, Zusammenarbeit und Neugründung von Organisationen und
Einrichtungen der Sozialarbeit bei. So unterhält der Verband insbesondere
Sozialberatungsdienste und darüber hinaus auch Einrichtungen und Maßnahmen für kranke,
behinderte, suchtkranke und alte Menschen, Erholungsbedürftige, Kinder und Jugendliche und
andere Gruppen sozial benachteiligter Personen. Er kann Beteiligungen eingehen.
Mindestens zwei Drittel der Leistungen in den vorgenannten Einrichtungen und bei den
vorgenannten Maßnahmen kommen bedürftigen Personen im Sinne des § 53 Abgaben-Ordnung
in der jeweils gültigen Fassung zugute.
§ 3: Selbstlosigkeit
1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Soweit Mitglieder gebundene Zuwendungen des Verbandes für satzungsgemäße Zwecke
erhalten, geschieht dies durch förmlichen Beihilfenbescheid. In dem Beihilfenbescheid sind die
Höhe, der Zweck und die Rückzahlungsmodalitäten der gewährten Zuwendung zu bezeichnen.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Verbandes keine Anteile des Verbandsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
1. Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Niedersachsen e. V. kann jede im Lande
Niedersachsen tätige und als mildtätig oder gemeinnützig anerkannte Wohlfahrtsorganisation
werden, die eine selbständige Rechtspersönlichkeit ist und keinem anderen Spitzenverband der
Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz,
Diakonisches Werk, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden) angehört oder ihrem Selbstverständnis
nach angehören sollte.
2. Einzelpersonen können fördernde Mitglieder des Verbandes werden.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern in den Landesverband erfolgt im Einvernehmen mit dem
Gesamtverband durch Beschluss des Vorstands.
Dem Aufnahmeantrag sind Satzung und sonstige Unterlagen (wie Geschäfts- und Finanzbericht,
Nachweis der Eintragung der Rechtsfähigkeit und der Anerkennung der Gemeinnützigkeit)
beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die antragstellende Institution den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 entspricht. Von der aufnahme-beantragenden Institution muss gleichzeitig
nachgewiesen werden, dass sie eine wohlfahrtspflegerische Tätigkeit wirksam betreibt oder
betreiben kann.
§ 5: Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die vom Verbandsrat auf Vorschlag des Vorstands
festgesetzt werden. Die Beiträge gelten jeweils bis zu einer neuen Festsetzung weiter.
Für besondere Dienstleistungen können Sonderentgelte erhoben werden.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Landesverband - Vorstand - bis zum 30.09. eines jeden
Jahres eine Erklärung vorzulegen, die darüber Auskunft gibt, dass die Vorjahresrechnung geprüft
ist und eine Überschuldung nicht vorliegt. Die Prüferin/der Prüfer darf nicht dem Vorstand der
Mitgliedsorganisation angehören.
3. Die Mitglieder sind gehalten, auf ihren Drucksachen und an ihren Einrichtungen das einheitliche
Zeichen des Paritätischen zu führen.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt ohne
Weiteres mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust der Gemeinnützigkeit rechtskräftig festgestellt
wird.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Geschäftsjahresschluss zulässig.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand,
a) wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn ein Mitglied gegen die Satzung
verstößt und den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt;
b) wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen zwei Monate nach Fälligkeit im Rückstand
ist und seine Schuld, trotz zweier schriftlicher Aufforderungen, zwischen denen ein
Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen und in denen die Androhung des Ausschlusses
enthalten sein muss, nicht tilgt.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einfachen und eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Bei Rechtsformwechsel prüft der Vorstand, ob die Mitgliedschaft weiterhin Bestand haben kann.
5. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Über
den Einspruch entscheidet der Verbandsrat. Der Einspruch hat innerhalb eines Monats nach
Zugang des Ausschlussbescheids durch einfachen oder eingeschriebenen Brief an den Vorstand
zu erfolgen.
Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zugang des Einspruchs an.
§ 7: Gliederung des Verbandes
1. Der Verband gliedert sich, soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 erforderlich ist,
in Kreisverbände und Fachbereiche.
2. Die näheren Aufgaben der Kreisverbände regelt eine gesonderte Arbeitsordnung (Ordnung der
Kreisverbände) mit den dazugehörigen Einzelanweisungen.
3. Die Fachbereiche organisieren sich nach einer besonderen Fachbereichsordnung.
§ 8: Organe
Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand
2. der Verbandsrat
3. die Mitgliederversammlung
§ 9: Vorstand
1. Mitglieder des Vorstands
1.1 Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens zwei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern.
Der Vorstand soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden. Der Verband wird
gemäß § 26 BGB durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
1.2 Der Vorstand wird für die Dauer von sechs Jahren vom Verbandsrat gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Antritt der
Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
1.3 Die Mitglieder des Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt.
1.4 Scheidet im Verlauf einer Wahlperiode ein Mitglied des Vorstands aus, erfolgt eine
unverzügliche Nachwahl durch den Verbandsrat.
1.5 Die Mitglieder des Vorstands können für einzelne Geschäfte von den Beschränkungen des
§ 181 BGB durch den Verbandsrat befreit werden.
2. Aufgaben des Vorstands
2.1 Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes.
Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung oder des Verbandsrats fallen. Der Vorstand hat sich bei
verbandspolitischen Aussagen und Handlungen an den Grundsatzaussagen der
Fachbereiche und des Verbandsrats zu orientieren.
2.2 Der Vorstand entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen nach
Anhörung des Verbandsrats.
2.3 Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verbandsrats
vor und führt diese aus.
2.4 Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Beachtung von ggf.
vorliegenden Empfehlungen des zuständigen Fachbereichs bzw. des zuständigen
Kreisverbandes.
2.5 Für die laufenden Geschäfte des Vorstands beschließt der Verbandsrat im Benehmen mit
dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
2.6 Der Vorstand ist gegenüber Mitgliederversammlung und Verbandsrat zur umfassenden
Information verpflichtet.
2.7 Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene
Vergütung, die vom Verbandsrat festgelegt wird.
3. Beschlussfassung des Vorstands
3.1 Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Ist eine Beschlussfassung nicht möglich, entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende des
Verbandsrats.
3.2 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend
sind oder schriftlich zustimmen.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann eine neue Versammlung unverzüglich
einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist zulässig.
3.3 Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.
Zu ihnen wird schriftlich unter Wahrung einer Frist von einer Woche und unter Angabe
der Tagesordnung eingeladen.
3.4 Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem Vorstand und
der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben sind. Das Protokoll wird
den Vorsitzenden des Verbandsrats unverzüglich zugeleitet.
3.5 Die Wahl-/Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung ist auf die Beschlussfassung des
Vorstands nicht anzuwenden.
§ 10: Verbandsrat
1. Mitglieder des Verbandsrats
1.1 Der Verbandsrat umfasst 18 Personen, je zur Hälfte weibliche und männliche Mitglieder,
die in keinem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Paritätischen Wohlfahrtsverband
Niedersachsen e. V. stehen dürfen. Der Vorstand nimmt grundsätzlich an den Sitzungen
des Verbandsrats teil.
1.2 Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren aus alphabetisch
geordneten Listen, die von den Fachbereichsversammlungen, den Versammlungen der
Kreisverbände und den Mitgliedsorganisationen selbst jeweils getrennt für Frauen und
Männer aufgestellt werden, je sechs Personen in den Verbandsrat. Für die Wahl des
Verbandsrats gilt die Wahl-/Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
1.3 Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine
stellv. Vorsitzende/einen stellv. Vorsitzenden, die alternierend im jährlichen Wechsel den
Vorsitz wahrnehmen. Vorsitzende/Vorsitzender und Stellvertreterin/Stellvertreter sollen
unterschiedlichen Geschlechts sein. Im Verhinderungsfall der/des Vorsitzenden nimmt
die/der stellv. Vorsitzende den Vorsitz wahr.
1.4 Die Verbandsratsvorsitzenden der abgelaufenen Wahlperiode bleiben so lange im Amt bis
der neu gewählte Verbandsrat in seiner konstituierenden Sitzung die
Verbandsratsvorsitzenden neu gewählt hat. Die konstituierende Sitzung ist spätestens
sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung einzuberufen, die den neuen Verbandsrat
gewählt hat.
1.5 Die Mitglieder des Verbandsrats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Ihnen werden die mit der
Amtsausübung entstehenden angemessenen Ausgaben erstattet.
1.6 Die/der Vorsitzende und die/der stellv. Vorsitzende des Verbandsrats erhalten für ihre
Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung, die vom Verbandsrat festgelegt wird;
die/der Betroffene ist bei den jeweiligen Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
1.7 Scheidet im Verlauf einer Wahlperiode ein Mitglied des Verbandsrats aus, so tritt an
dessen Stelle, je nach dem, ob eine Frau oder ein Mann den Verbandsrat verlässt und aus
welcher der drei Vorschlagslisten (Mitgliedsorganisationen, Fachbereiche, Kreisverbände)
die/ der Betreffende gewählt worden ist, für den Rest der Wahlperiode die Kandidatin
bzw. der Kandidat aus der letzten Verbandsratswahl, auf die bzw. den nach den gewählten
Verbandsratsmitgliedern die meisten Stimmen entfielen. Dabei sind sowohl Geschlecht als
auch Vorschlagsliste zu beachten.
Verzichtet diese Kandidatin bzw. dieser Kandidat auf ihr/sein Verbandsratsamt, so ist
dieses Amt der nächstfolgenden Kandidatin bzw. dem nächstfolgenden Kandidaten
anzutragen.
Ist die Reihe der weiblichen bzw. männlichen Ersatzmitglieder aus der jeweiligen
Vorschlagsliste erschöpft, rückt ein Ersatzmitglied des jeweils anderen Geschlechts auf den
freigewordenen Verbandsratssitz nach.
Ist die Vorschlagsliste insgesamt erschöpft, so wird auf ein Ersatzmitglied aus einer
anderen Vorschlagsliste ausgewichen. Die Priorität der Vorschlagslisten gestaltet sich
dabei wie folgt:
1. aus Mitgliedsorganisationen direkt
2. aus Fachbereichen
3. aus Kreisverbänden
Auch bei der Nachbesetzung aus einer anderen Vorschlagsliste ist die Quotenvorschrift zu
beachten.
1.8 Der Verbandsrat wird durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden vertreten.
2. Aufgaben des Verbandsrats
2.1 Der Verbandsrat beschließt über die grundsätzlichen verbandspolitischen Aussagen,
soweit dies nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt.
2.2 Der Verbandsrat berät und überwacht den hauptamtlichen Vorstand, wobei er sich zur
Unterstützung eines Wirtschaftsprüfers oder anderer sachkundiger Dritter auf Kosten
des Verbands bedienen kann.
Der Verbandsrat hat unbeschränktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vorstand.
Für die laufenden Geschäfte des Vorstands beschließt der Verbandsrat im Benehmen mit
dem Vorstand eine Geschäftsordnung.
2.3 Der Verbandsrat beschließt über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts-, Stellenund
Investitionsplan des Landesverbandes.
2.4 Er stellt den vom Vorstand aufgestellten und vom Wirtschaftsprüfer geprüften
Jahresabschluss fest und beschließt über die Behandlung des Jahresergebnisses.
2.5 Der Verbandsrat wählt den Wirtschaftsprüfer für den Jahresabschluss des Verbandes
gemäß § 318 HGB.
2.6 Der Verbandsrat bestellt und entlastet den hauptamtlichen Vorstand. Er kann aus
wichtigem Grund die Bestellung widerrufen.
Er beschließt über die Anzahl der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder.
2.7 Der Verbandsrat schließt die Einstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands.
2.8 Der Verbandsrat setzt die Mitgliedsbeiträge fest.
2.9 Der Verbandsrat schlägt die Liste der Kandidatinnen/Kandidaten für die Besetzung der
Verwaltungsräte in den Tochtergesellschaften vor.
2.10 Er entscheidet abschließend über den Ausschluss eines Mitglieds, wenn dieses gegen den
Ausschlussbeschluss des Vorstands Widerspruch eingelegt hat.
3. Beschlussfassung des Verbandsrats
3.1 Die ordentlichen Sitzungen des Verbandsrats finden einmal im Kalendervierteljahr statt.
Der Verbandsrat kann darüber hinaus zu weiteren Sitzungen zusammenkommen.
3.2 Der Verbandsrat ist auf Verlangen von mindestens 40 % seiner Mitglieder
(= 8) zu einer außerordentlichen Sitzung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des
Verbandsrats unter Angabe der Tagesordnung und binnen einer Frist von 14 Tagen
einzuberufen.
3.3 Der Verbandsrat wird von seiner/seinem Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer
Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (= 12) seiner Mitglieder
anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, ist eine neue Versammlung unverzüglich einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3.4 Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich zu Sitzungen des Verbandsrats einzuladen.
Sie haben im Verbandsrat Rederecht.
3.5 Eine nicht ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Verbandsrats kann Beschlüsse nur
fassen, wenn alle Verbandsratsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch gegen die
Beschlussfassung erhoben wird.
3.6 Die Beschlüsse des Verbandsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des hauptamtlichen Vorstands bedarf
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verbandsrats.
3.7 Der Verbandsrat beschließt über die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ein Jahr vor
Ablauf der Wahlfrist mit 2/3-Mehrheit.
3.8 Über die Sitzungen des Verbandsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der
Vorsitzende des Verbandsrats und die Schriftführerin/der Schriftführer zu unterschreiben
haben.
In der Niederschrift sind Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen/ Teilnehmer, die
Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die
Beschlüsse des Verbandsrats anzugeben.
Die Niederschrift ist binnen einer Frist von 30 Tagen den Mitgliedern des Verbandsrats
und des Vorstands zuzustellen.
Die Anfechtung von Beschlüssen des Verbandsrats ist nur innerhalb einer Frist von 14
Tagen - vom Tag der Zustellung des Protokolls an gerechnet - zulässig.
§ 11: Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat
1.1 über grundsätzliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht Verbandsrat oder
Vorstand zuständig sind, zu entscheiden und zu beschließen;
1.2 Berichte des Vorstands und des Verbandsrats entgegenzunehmen und den Verbandsrat zu
entlasten; Beschlussvorlagen des Vorstands bzw. des Verbandsrats zu beraten und zu
beschließen;
1.3 über die Wahl-/Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, die Ordnung der
Kreisverbände und die Fachbereichsordnung,
1.4 Satzungsänderungen
1.5 und die Auflösung des Verbands zu beschließen;
1.6 den Verbandsrat zu wählen.
2. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
2.1 Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre auf schriftliche Einberufung
durch den Vorstand unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung zusammen.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder gemäß § 4 (1) ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2.2 Stimmberechtigt sind die Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die
durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden oder deren/ dessen schriftlich
bevollmächtigte Vertretungsperson abgegeben wird.
Es ist zulässig, einem Mitglied das Stimmrecht von bis zu drei anderen Mitgliedern
schriftlich zu übertragen.
2.3 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2.4 Für Satzungsänderungen ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
2.5 Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrats erfolgt schriftlich.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ohne dass er die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zu haben braucht.
Im Übrigen gilt die Wahl-/Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
2.6 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorstand,
der/dem Vorsitzenden des Verbandsrats und der protokollierenden Person zu
unterschreiben. Das Protokoll ist den Mitgliedern binnen einer Frist von 30 Tagen nach
der Versammlung zuzustellen. Die Anfechtung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung ist nur innerhalb von 14 Tagen - vom Tag der Zustellung des
Protokolls an gerechnet - zulässig.
2.7 Im Übrigen gilt die Wahl-/Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 12: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 13: Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine besonders dazu berufene
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei
Viertel aller Mitglieder vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen
eine zweite Mitgliederversammlung zu berufen, welche alsdann, ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Mitglieder, beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung
ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen. In beiden Fällen ist zur Annahme des gestellten
Antrags eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Verbandes an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Gesamtverband
e. V. -, er es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in
Niedersachsen zu verwenden hat.
§ 14: Übergangsvorschrift
Entfällt.



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